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Vaterschaftstest - Die betrogene Ehefrau
von Kerstin Becker; veröffentlicht am 24.10.2007
Ein relativ häufiger Sachverhalt: Ein Mann ist verheiratet und nimmt das Treuegelübde in der Ehe nicht ernst. Er geht fremd. Aus dieser außerehelichen Beziehung entsteht ein Kind. Hat die Ehefrau dann einen Anspruch gegenüber der Kindesmutter, einen Vaterschaftstest durchzuführen zu lassen? Hat die Ehefrau überhaupt irgendwelche Rechte in so einem Fall?
Moralische Aspekte mal außen vor gelassen, hat die Ehefrau des Kindesvaters normlerweise keinerlei Rechte, die Kindesmutter zu einem Vaterschaftstest zu bewegen.
Eine gerichtliche Anordnung eines Vaterschaftstests erfolgt lediglich auf Antrag des Kindesvaters, der Kindesmutter oder dem evtl. weiteren möglichen Kindesvater. Die betrogene Ehefrau kann keine Vaterschaftsanfechtungsklage bei Gericht einreichen.
Der betrogenen Ehefrau bleibt also letztlich nur das Vertrauen, welches sie ggf. ihrem Ehemann entgegen zu bringen vermag. Sie muss ihm wohl oder übel glauben oder nicht glauben, was dieser behauptet. Selbstverständlich kann sie ihm ins Gewissen reden, im Zweifelsfall doch noch einen Vaterschaftstest durchzuführen. Dies muss ja nicht unbedingt vor Gericht landen. Wenn ein privater Vaterschaftstest durchgeführt wird und die Angelegenheit außergerichtlich zwischen möglichem Vater und der Kindesmutter geklärt werden kann, liegt es allein im Ermessen der Ehefrau des Vaters, ob sie ihm diesen Seitensprung verzeiht und dementsprechend das außereheliche Kind „annimmt“ als Kind ihres Ehemannes.
Hierbei steht selbstverständlich nicht nur der Vertrauensbruch im Raum, sondern auch finanzielle Fragen. Bleibt sie bei ihrem Ehemann, zahlt sie indirekt jeglichen Kindesunterhalt mit, sofern man eine Haushaltskasse hat und seine Gelder in der Ehe nicht trennt. Es liegt natürlich auch im Ermessen der betrogenen Ehefrau, sich von diesem Mann zu trennen und ihn mit seinen weiteren Pflichten gegenüber dem Kind allein zu lassen.
In solchen Fällen macht sich ein Vaterschaftstest bezahlt, erst recht dann, wenn der Ehemann felsenfest behauptet, gar keine außereheliche Beziehung gehabt zu haben mit der Folge, dass das Kind biologisch nicht sein Kind sein kann und ihm die Kindesmutter ein Kuckuckskind unterjubeln wollte.
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Informationen zum Artikel
| veröffentlicht am | 24.10.2007 |
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