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Unterhaltsrechtsreform
von Holger Freier; veröffentlicht am 07.01.2008
Der Bundesrat hat am 30.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts beschlossen, deren neue Regelungen zum 01.01.2008 in Kraft treten werden.
Neu ist, dass es nach dem neuen Unterhaltsrecht eine veränderte Rangfolge der Berechtigten geben wird. Hier profitieren die Kinder, da sie zukünftig an erster Stelle stehen.
Was die Dauer des Betreuungsunterhalts anbelangt, werden Mütter und Väter gleich behandelt. Es ist dabei unerheblich, ob sie verheiratet waren oder nicht. Der Betreuungsunterhalt ist in den ersten drei Lebensjahren des Kindes zu zahlen. Ob dieser Zeitraum auch verlängert werden kann, hängt von den Belangen des Kindes ab. Weiterhin soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den Unterhalt auch aus Gründen der “nachehelichen Solidarität” verlängern zu können.
In der eingeführten Rangfolge werden zukünftig die Kinder Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf Unterhalt haben. Erst danach werden Unterhaltsansprüche Erwachsener bedient. Dabei hat immer das Wohl des Kindes Vorrang. Das betrifft insbesondere minderjährige, unverheiratete Kinder, volljährige unverheiratete Kinder bis 21 Jahre in Schulausbildung, wenn sie bei einem Elternteil leben. Den zweiten Rang nehmen Kinder betreuende und auch geschiedene Ehegatten ein und Kinder betreuende nichteheliche Mütter und Väter; nicht betreuende (auch geschiedene) Ehegatten nach langer Ehe. In den dritten Rang werden Ehegatten eingeordnet, die keine Kinder mehr betreuen und die nicht wegen einer langen Ehedauer in den zweiten Rang fallen. Rang vier ist für Kinder (z. B. Studenten) vorgesehen, die nicht in den ersten Rang fallen. Rang fünf ist für Enkel, Rang sechs für Eltern und Rang 7 für Großeltern.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Entscheidung vom 28.02.2007 die Verfassungswidrigkeit für die unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder festgestellt. Daher haben in der Zukunft alle Elternteile, die ein Kind betreuen, auf jeden Fall nach der Geburt einen Unterhaltsanspruch für drei Jahre.
Man hat auch darüber hinaus nach der neuen Regelung stärker zu berücksichtigen, ob der Ehegatte auf Grund der vor Ort vorhandenen Kinderbetreuungsmöglichkeit überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Das werden die Gerichte stärker als bisher berücksichtigen.
Es ist auch nicht mehr entscheidend, ob der in der Ehe erreichte Lebensstandard fortgesetzt werden kann. Hierbei ist durchaus auch maßgeblich, ob dafür einer Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss. Verzichten Elternteile auf ihr Unterhaltsansprüche ist dies nur noch möglich wenn sie über die weit reichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Weiterhin ist eine notarielle Beurkundung von Unterhaltsvereinbarungen zwingend erforderlich.
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Informationen zum Artikel
| veröffentlicht am | 07.01.2008 |
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