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Familie & Kinder


 

Unterhalt und Zugewinn nach der Scheidung

von Horst Kuhn; veröffentlicht am 29.12.2007
Nach der Scheidung kann es finanziell für die Betroffenen ans Eingemachte gehen. Fällt es möglicherweise noch verhältnismäßig leicht, den gemeinsamen Hausrat zwischen den Eheleuten zu verteilen und den so genannten Versorgungsausgleich durchzuführen, so ist bei den meisten Scheidungen spätestens bei dem Thema Unterhalt und Zugewinn Schluss mit dem Verständnis für die jeweils andere Position. Ansprüche auf Unterhalt und Zugewinn unterscheiden sich grundlegend voneinander. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist auf eine einmalige Zahlung gerichtet und soll sicherstellen, dass die Ehepartner wechselseitig an einem Vermögenszuwachs partizipieren, den ein oder beide Eheleute während der Ehe erzielt haben. Voraussetzung für den Anspruch auf Zugewinn ist grundlegend, dass die Eheleute im so genannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Haben die Eheleute durch Vertrag einen hiervon abweichenden Güterstand, so beispielsweise die Gütertrennung gewählt, dann gibt es keinen Anspruch auf Zugewinn. Der Zugewinn wird berechnet durch Vergleich zweier Vermögensmassen. Es wird festgestellt, welches Anfangsvermögen der andere Ehegatte zum Beginn der Ehe hatte. Dann wird untersucht, welches Vermögen zum Ende der Ehe noch vorhanden war. Ergibt sich bei diesem Vergleich ein positiver Saldo, dann ist der andere Ehepartner zur Hälfte an dem positiven Saldo zu beteiligen. Geht man von einer langjährigen Ehe aus, die nach über zwanzig Jahren Bestand geschieden wird, dann können bei dem Zugewinn erhebliche Ausgleichszahlungen im Raum stehen. Naturgemäß steht und fällt der Anspruch auf Zugewinn mit den Informationen, die man über das Vermögen des Ehepartners hat. Hier sieht das Gesetz einen umfassenden Auskunftsanspruch vor, um eventuellen Informationsdefiziten abhelfen zu können. Ansprüche auf Unterhalt sind hingegen nicht auf eine Einmalzahlung, sondern auf längere Zeit sich wiederholender Zahlungen gerichtet. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, die sich zum Zeitpunkt der Scheidung noch in der Ausbildung befinden, dann muss derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, den Kindern für die gesamte Zeit der Ausbildung Unterhalt gewähren. Zur Ausbildung gehört dabei unter Umständen auch eine Weiterbildung nach einem Studium.


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NameHorst Kuhn
Email1160-394[at]onlinehome.de
Homepagewww.mietrecht-ratgeber.de
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veröffentlicht am29.12.2007
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