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Straßenreinigungszuschlag zur Grundsteuer
von Holger Freier; veröffentlicht am 24.09.2007
Liegt das Grundstück eines Grundstückeigentümers im Außenbereich das kommunalen Straßenreinigung, können auch auf ihn über die Grundsteuer die Kosten zur Refinanzierung der Straßenreinigung umgelegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster mit seinem Urteil vom 29.08.2007 (Aktenzeichen: 9 K 1205/06) und wies damit die Klage des Grundstückseigentümers ab.
Die Stadt Borken hatte im Dezember den Grundsteuerhebesatz für 2006 auf Grund der Straßenreinigungskosten um 22 v.H. auf 403 v.H. erhöht. Möglich wurde dies, weil das Land Nordrhein-Westfalen das Straßenreinigungsgesetz insoweit geändert hatte, als dass von der sonst nur zwingenden Erhebung von Straßenreinigungsgebühren gegenüber lediglich der Eigentümer und Erbbauberechtigten des von der Straßenreinigung erschlossenen Grundstücke abgesehen wurde und die Straßenreinigungskosten von den Gemeinden nun auch auf anderem Wege refinanziert werden konnten. Auf Grund dieser Änderung entschloss sich der Rat der Stadt Borken, die Straßenreinigungskosten ab 2006 über einen entsprechenden Zuschlag auf die Grundsteuer B, welche alle Grundstückseigentümer zahlen müssen, zu finanzieren. Die eigentliche Gebühr für die Straßenreinigung wurde im gleichen Zuge abgeschafft. So wollte man auch Eigentümer von unbebauten Grundstücken mit an den Kosten beteiligen und dadurch in der Vergangenheit entstandene Ungerechtigkeiten abschaffen.
Der Kläger besitzt eine Grundstück außerhalb der Stadt, wo eine kommunale Straßenreinigung nicht erfolgt. Er begründete seine Klage u. a. damit, dass für seine steuerliche Mehrbelastung kein sachlicher Grund bestehe, da ihm finanzielle Verpflichtungen entstehen, für die er keinerlei Gegenleistung erhält.
Mit seiner Klage hatte er vor dem Verwaltungsgericht Münster keinen Erfolg. Das Gericht schloss sich der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung durch die Stadt Borken an und begründete damit, dass die Stadt das gesetzliche Recht auf die autonome Festlegung von Hebesätzen für die Grundsteuer nach ihren finanziellen Bedürfnissen habe. Die Ermessungsgrenzen, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden können, seien nicht überschritten worden. Weiterhin wurde festgestellt, dass eine Steuer im Unterschied zu einer Gebühr unabhängig von einer Gegenleistung erhoben werden kann. Nicht nur die direkt erschlossenen Grundstücke profitieren von der Reinigung der Straßen, sondern alle Straßenbenutzer.
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Informationen zum Artikel
| veröffentlicht am | 24.09.2007 |
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