Steuervorteile fuer eine Reise
von Sandra Müller; veröffentlicht am 03.11.2008
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Reise, die aufgrund des Jobs notwendig wurde, nicht, so kann man diese steuerlich absetzen.
Es gibt Jobs, so stellenangebote-jobs.co.za, die hin und wieder eine dienstliche Reise notwendig machen, so beispielsweise im Marketingbereich oder auch um potenzielle Geschäftspartner zu treffen. Soll eine derartige Reise von einem Mitarbeiter unternommen werden, so ist es im Normalfall üblich, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Reise übernimmt. Es gibt jedoch auch Arbeitsverträge, in denen inhaltlich festgehalten wurde, dass eine eventuelle dienstliche Reise vom Arbeitnehmer selbst zu tragen ist und dieser stattdessen ein erhöhtes monatliches Grundgehalt bekommt. Normalerweise stellen derartige Klauseln des Arbeitsvertrags eine unzumutbare Härte dar, gegen die man arbeitsrechtlich vorgehen könnte. Kaum jemand tut dies jedoch tatsächlich, da man befürchtet, in diesem Fall beim nächsten betriebsbedingten Abbau von Jobs seine Arbeitsstelle zu verlieren. Und hinzu kommt, dass auch ein Arbeitgeber im Verhältnis zu den anderen Arbeitnehmern nachweisen kann, dass deren Gehalt niedriger ist, als bei dem Mitarbeiter, der seine dienstliche Reise selbst zahlen muss, und somit ist für den Arbeitnehmer ein positives Urteil vor dem Arbeitsgericht nicht zwangsläufig vorherzusehen.
Nun braucht man jedoch keine Angst davor zu haben, bei einem solchen Arbeitsvertrag auf den horrenden Kosten für eine Reise sitzen zu bleiben, denn diese kann man bei der nächsten Einkommenssteuererklärung als berufsbedingte Ausgaben, also Werbungskosten, geltend machen.
Hierfür muss man allerdings sämtliche Quittungen, die in Verbindung mit der für die Ausübung des Jobs notwendige Reise stehen, aufbewahren. Hierzu gehören Tickets für Bahn, Bus oder Flugzeug beziehungsweise die Tankrechnungen bei der Anreise mit dem eigenen PKW. Unterkunftskosten, also die Hotelbuchung, gehören ebenfalls dazu und müssen per Rechnung belegt werden. Wer nun denkt, die Verpflegung ist dabei jedoch ausgeklammert, da man schließlich auch zu Hause essen und trinken müsste, der irrt sich. Ist man aufgrund des Jobs über einen bestimmten Zeitraum hinweg außer Haus, so wird eine Fremdverpflegung von Nöten. Bei einer Reise bedeutet dies natürlich, dass man wegen des Jobs wesentlich länger als 24 Stunden nicht zu Hause ist und demnach sieht das Finanzamt eine Auswärtsverpflegung drei Mal pro Tag vor, die man ebenfalls bei der nächsten Einkommenssteuererklärung geltend machen kann.
Für eine dienstliche Reise, bestätigt www.themenzirkus.at, die nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird, muss der Arbeitnehmer natürlich in Vorlage treten, das Finanzamt erstattet jedoch im nächsten Jahr die zu viel gezahlten Steuerbeträge unter Berücksichtigung der Reisekosten.
Sandra Müller
vz(at)hub-eisenach.de
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