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Sorgerecht nach der Scheidung
von Lara Seitner; veröffentlicht am 09.01.2008
Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder nach der Scheidung wurde früher von den Familiengerichten automatisch mit der Ehescheidung geklärt, da die herrschende Regelung bis zum Inkrafttreten des Kindschafts Reform Gesetzes davon ausging, dass eine Scheidung der Ehe notwendig auch die Übertraung der elterlichen Sorge auf einen der beiden Elternteile bedeuten sollte. Hiergegen hatten sich viele Eltern gewehrt, die auch nach der Scheidung ihrer Ehe einen vernünftigen und praktikablen Umgang miteinander hatten und nicht einsehen wollten, weswegen sie in ihrer Elternschaft einseitig beschränkt werden sollten. Einen Erfolg konnten diese Eltern bereits im Jahr 1982 erzielen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die damals geltende Regelung, wonach ein gemeinsames Sorgerecht geschiedener Ehegatten für ihre Kinder ausgeschlossen sein sollte, wenn sie willens und geeignet sind, die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes weiter zusammen zu übernehmen, deren Elternrecht dess Art 6 GG verletzte. Das Kindschaftsreformgesetz aus dem Jahre 1998 setzte diese Entscheidung um - endlich, denn es lagen 16 Jahre zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem Erlass des Gesetzes durch den Bundestag.
Seither ist es so, dass im Zusammenhang mit der Scheidung kein gerichtlicher Ausspruch über das Sorgerecht bezüglich der gemeinsamen Kinder mehr erfolgt. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Elternteil dies beantragt. Jeder der beiden Elternteile hat das Recht zu beantragen, dass im Zusammenhang mit der Scheidung auch das Sorgerecht für ein gemeinschaftliches Kind übertagen wird. Dann greift das Familiengericht auf die alten Grundsätze zurück und prüft, welche Regelung dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht.
Wenn die Familiengerichte in den vergangenen Jahre die elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder auf ein Elternteil übertrugen, so bergründeten sie dies damit, dass eine Verständigung des einen mit dem anderen Elternteil nicht möglich gewesen sei. Die Begründung hierfür ist auch darin zu sehen, dass dem Kind beide Elternteile notwendig erhalten bleiben sollen und nciht eine Aufspaltung in den ansprechbaren und den besuchenden Elternteil erfolgt.
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Informationen zum Artikel
| veröffentlicht am | 09.01.2008 |
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