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Finanzen


 

Die Risikoprüfung der privaten Krankenversicherung

von Andreas Mettler; veröffentlicht am 21.09.2008
Im Gegensatz zu gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darf die private Krankenversicherung (PKV) bei der Aufnahme prüfen, unter welchen Voraussetzungen sie die zu versichernde Person aufnimmt. Bevor ein Kunde in die PKV aufgenommen wird, wird eine so genannte Risikoprüfung durchgeführt, die von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Dabei gibt es objektive aber auch subjektive Risiken. Zu den objektiven Risiken zählen beispielsweise das Alter, das Geschlecht, der Familienstand, der Beruf, der Gesundheitszustand, der Wohnort und die Krankenvorgeschichte. Subjektive Risiken ergeben sich aus den Wirtschaftsauskünften, wie z.B. der Bonitätsprüfung. Da der jeweilige Versicherer die gesundheitlichen Gegebenheiten des Antragstellers prüft, wird auch von Gesundheitsprüfung oder Annahmeprüfung geredet. Durch diese Risikoprüfung schätzt die PKV das versicherungsmedizinische Risiko ein, den Antragsteller zu versichern. Die Basis dieser Einschätzung sind die Angaben des Antragstellers, die im Versicherungsvertrag festgehalten werden, mit den Auskünften die zusätzlich eingeholt werden. Macht der Interessent falsche oder unvollständige Angaben, hat das Versicherungsunternehmen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Antragsteller war vor dem 31.12.2007 außerdem in dem Zeitraum von der Antragsunterschrift bis zur Antragsannahme dazu verpflichtet, alle Änderungen seines Gesundheitszustands und ärztliche Behandlungen bis zur Annahmebestätigung der Versicherungsgesellschaft direkt zu melden, das ist seit 01.01.08 nicht mehr der Fall. Je nach Befund kann die PKV einen Risikozuschlag erheben. Liegen beispielsweise Vorerkrankungen vor, die jederzeit wieder auftreten und die innerhalb der Vertragslaufzeit eine intensivere Behandlung notwendig machen können, wird die PKV von "erschwerten Risiken" ausgehen und hierfür Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vereinbaren wollen, die der Antragsteller annehmen oder ablehnen kann. Doch erst wenn das Angebot vom Versicherungsnehmer angenommen wurde, kommt der Vertrag auch zustande. In besonders gravierenden Fällen kann der Antrag von der PKV auch abgelehnt werden. Allerdings besteht seit dem 1. Juli 2007 auch für die PKV unter bestimmten Umständen ein Kontrahierungszwang, das heißt, sie ist verpflichtet, alle Personen aufzunehmen, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen, so zum Beispiel alle diejenigen, die ohne Versicherungsschutz dastehen, und zuletzt bei einer PKV versichert waren. Risikoprüfungen gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nicht. Wechselwillige bzw. Personen, die sich neu in der PKV versichern, sollten vor dem Eintritt einen PKV Vergleich mit berücksichtigen, oft sind die regulären Tarife günstiger als der Basisschutz.


Informationen zum Autor
NameAndreas Mettler
Emailpresse[at]mettlerweb.de
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veröffentlicht am21.09.2008
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