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Der Pensionsfonds als Altersvorsorge
von Ralf Eppmann; veröffentlicht am 24.08.2008
Wer über eine Absicherung bzw. Erhöhung der Rente nachdenkt, stößt mit Sicherheit auch auf den Pensionsfonds, der ähnlich einer Direktversicherung und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung, welche auch später die Beaufsichtigung übernimmt, zugelassen ist.
Der Pensionsfonds ist ein Weg der betrieblichen Altersversorgung, welcher zu einer rechtlich selbstständigen Einrichtung zählt. Alle anfallenden Leistungen werden in einer lebenslangen Rente ausgezahlt.
Beim Pensionsfonds handelt es sich um ein, vom Arbeitgeber selbst organisatorisch ausgegliedertes Sondervermögen, zum Zweck der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter.
Das vorgenannte Sondervermögen kann sowohl rechtlich im Eigentum des Arbeitgebers sein wie auch eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und so von verschiedenen Arbeitgebern genutzt werden.
Bei einem Pensionsfonds hat der Arbeitgeber zahlreiche Möglichkeiten, mit dem angelegten Vermögen zu arbeiten. Aber in jedem Falle hat der Arbeitnehmer direkten Anspruch, jedoch nur im Rahmen des zur Verfügung gestellten Vermögens des Pensionsfonds.
Einschließbar in die Verträge sind Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisiko, wobei es sich um ein nicht zu unterschätzendes Risiko handelt. Weiterhin besteht ein Mitspracherecht des Arbeitsnehmers gemäß der Art der Anlage, welche auch die vorherrschende Lebenslage berücksichtigen kann.
Garantien der Leistungen wie die Versicherer sie haben, gibt es beim Pensionsfonds nicht. Jedoch besteht eine Insolvenzsicherung. Ebenso existiert eine Insolvenzabsicherung durch den Pensionssicherungsverein. Die Verträge beim Pensionsfonds entsprechen in etwa denen der Lebensversicherung. Durch die verschiedenen Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten ist sie renditestark, jedoch mit einem geringfügigen Restrisiko.
Allerdings vor in Kraft treten der Leistungen, in lebenslanger Rente oder als Auszahlungsplan mit Restverrentung, muss das 60. Lebensjahr vollendet sein.
Vorteile wie die festgesetzten, steuerfreien Beiträge, auf die bis Ende 2008 auch kei-ne Sozialabgaben gezahlt werden.
Nicht überschritten werden darf bei den Beiträgen zum Pensionsfonds der Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Zu beachten für den Arbeitnehmer ist die Tatsache, dass der Pensionsfonds übertragbar auf einen neuen Arbeitgeber ist.
Die späteren Leistungen werden voll versteuert und vorher sind die Beiträge steuerlich nutzbar zu machen. Der Altersentlastungsbeitrag kann bis 2040 geltend gemacht werden.
Eine jährliche Info legt die Höhe der Versorgungsanwartschaft fest. Somit ist der Pensionsfonds eine der großen und langfristigen Vermögensansammlungen die auch einen dementsprechenden Einfluss auf dem internationalen Kapitalmarkt haben.
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Informationen zum Artikel
| veröffentlicht am | 24.08.2008 |
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