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Bauen & Wohnen


 

Das Mietrecht regelt die Befristung der Miete

von Horst Kuhn; veröffentlicht am 05.01.2008
Die Miete einer Wohnung oder eines Hauses ist für viele Menschen in Deutschland existentiell. Nicht jeder hat die finanziellen Mittel, um sich Wohneigentum anzuschaffen. Entsprechend ist man darauf angewiesen, Wohnraum bei einem Dritten anzumieten, um ein Dach über dem eigenen und dem Kopf der Familie zu haben. Auch das Mietrecht in Deutschland hat die Wichtigkeit der Miete erkannt und enthält zahlreiche Vorschriften, die dem Schutz des Mieters dienen. So kann der Vermieter von Wohnraum beispielsweise die Miete nur für einen befristeten Zeitraum nur dann abschließen, wenn er einen wichtigen Grund für die Befristung hat und wenn er dem betroffenen Mieter diesen wichtigen Grund bei Abschluss des Vertrages schriftlich mitteilt. Erfolgt diese schriftliche Mitteilung nicht, dann gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Welche Gründe für eine Befristung der Miete erkennt das Mietrecht in Deutschland nunmehr an? Zunächst ist ein ausreichender Grund, wenn der Vermieter absehen kann, dass er die Mieträume zukünftig für sich, einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushalts nutzen will. Hat die Familie beispielsweise in der nächsten Großstadt eine kleine Wohnung angeschafft und ist absehbar, dass der Sohn in dieser Stadt in zwei Jahren studieren wird, dann ist es bei Neuabschluss eines Mietvertrages für diese Wohnung nach dem Mietrecht legitim, eine Befristung vorzusehen, die es dem Sohn ermöglicht, die Wohnung während seines Studiums zu nutzen. Eine solche Möglichkeit der Befristung ist auch mehr als fair, kann sich der Mieter doch darauf einrichten, dass er nach Ablauf einer gewissen Zeit eine neue Miete eingehen muss und den berechtigten Interessen der Eigentümer der Wohnung ist ebenfalls Rechnung getragen. Ein weiterer Grund für eine Befristung, die vom Mietrecht in Deutschland anerkannt wird, ist eine wesentliche Veränderung, also ein Umbau der Räumlichkeiten, die vermietet werden sollen. Weiß der Mieter also, dass das Haus, das er vermieten will, in zwei Jahren abgerissen wird, dann darf er für die zwei Jahre einen befristeten Mietvertrag abschließen.


Informationen zum Autor
NameHorst Kuhn
Email1160-394[at]onlinehome.de
Homepagewww.mietrecht-ratgeber.de
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veröffentlicht am05.01.2008
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