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Leihpersonal
von Andreas Stöckl; veröffentlicht am 04.08.2007
Leihpersonal wird umgangssprachlich auch als Zeitarbeitnehmer bezeichnet.
Die Zeitarbeit gewinnt in Deutschland zunehmend an Beliebtheit und auch die Zukunft dieser Branche sieht sehr gut aus. Früher war man der Ansicht, dass vor allem unqualifiziertes Personal vermittelt wird, aber mittlerweile gehören zum Leihpersonal Mitarbeiter aller Branchen und Qualifikationen, wobei Hochschulabsolventen noch etwas unterrepräsentiert sind.
Die Einstellung zum Leihpersonal kommt nicht von ungefähr. Viele Firmen sowie Arbeitnehmer haben die Vorteile der Zeitarbeit entdeckt und sich zu Nutzen gemacht. Für Arbeitnehmer ist es ein Weg aus der Arbeitslosigkeit und die eventuelle Chance auf eine Festanstellung im Entleihunternehmen. Rund 30 Prozent des Leihpersonals wird von den Entleihfirmen in eine Festanstellung übernommen. Es bietet sich für die Leiharbeitnehmer die Chance, Erfahrunen in verschiedenen Branchen zu sammeln, Kontakte zu knüpfen und neue Fachkenntnisse zu erwerben. Zudem ist das Leihpersonal von heute sehr flexibel und vor allem leistungs- und anpassungsfähig.
Auch die Unternehmen können von der Zunahme der Zeitarbeit profitieren. Die Firmen können kurzfristig auf personalrelevante Entwicklungen reagieren, welche in der Regel auf einem Personalengpass im Entleihunternehmen beruhen. Gründe dafür sind zum Beispiel Krankheit, Kündigung, Urlaub, Schwangerschaft oder aber auch plötzlich erhöhter Arbeitsaufwand im Unternehmen.
Das Leihpersonal unterliegt dem AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).
Zeitarbeit bringt natürlich auch Vor- und Nachteile mit sich.
Die Vorteile sind zum Beispiel die geringen Kosten der Entleiherfirma für die Suche nach passendem und qualifizierten Personal sowie die flexible und schnelle Anpassung des Personalbestandes an den Bedarf.
Nachteile sind natürlich der hohe Einarbeitungsaufwand und auch die Unruhe im Unternehmen durch den ständigen Personalwechsel.
Zeitarbeit ist neben Deutschland auch in der Schweiz und in Österreich vertreten.
In der Schweiz ist das überlassen von Arbeitskräften im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt. Anstelle von Zeitarbeit und Zeitarbeitnehmer spricht man hier von Temporärarbeit und Temporärmitarbeiter. Temporärarbeiter werden zu den gleichen Löhnen wie die festangestellten Mitarbeiter beschäftigt. Wenn eine Branche über einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) verfügt, kommen die darin enthaltenen Löhne zur Anwendung. Liegt kein GAV vor müssen die Orts- und Branchenüblichen Löhne entrichtet werden.
Allgemein hat die Zeitarbeit in der Schweiz einen guten Ruf. Kontrollen durch die zuständigen Behörden garantieren die Einhaltung der Gesetze und Bestimmungen.
Auch in Österreich wird die Überlassung von Arbeitskräfte an Dritte geregelt - durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) von 1988. Das Entgelt, welches die Arbeitskraft während der Überlassung an den Beschäftiger bezieht, hat sich an den kollektivvertraglichen Bestimmungen der Beschäftigerbranche zu richten. Gleiches gilt für Arbeitszeiten (Dienstnehmer darf zum Stammpersonal nicht "schlechtergestellt" werden).
Eine Überlassung an streikende Betriebe ist in Österreich gesetzlich verboten (§9 AÜG).
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Informationen zum Artikel
| veröffentlicht am | 04.08.2007 |
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