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Finanzen


 

Die Krankenversicherung für Studenten

von Ulrich Lindemann ; veröffentlicht am 31.05.2007
Studenten/innen, die an einer staatlichen Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind, sind nach den Bestimmungen im Sozialgesetzbuch krankenversicherungspflichtig. D.h. sie müssen sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Die Versicherungspflicht gilt nicht für Studenten, die hauptberuflich selbständig tätig sind oder für Studenten, die Kraft Gesetzes versicherungsfrei sind, wie z.B. Beamte, Richter und Soldaten. Wenn Studenten über die Familienhilfe ihrer Eltern noch einen Familienhilfeanspruch haben, entfällt ebenfalls die Versicherungspflicht. Die beitragsfreie Familienhilfeversicherung über die Eltern ist allerdings nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich, dann wird eine eigene studentische Versicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig. Die Familienhilfe bei der GKV des Studenten verlängert sich nur bei Absolvierung des Wehr- oder Zivildienstes um die Zeit, die er dort selbst versichert war. Ansonsten entfällt die beitragsfreie Versicherung bei den Eltern, sobald der Student ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze hat. Ist der höher verdienende Elternteil über der Beitragsbemessungsgrenze und privat krankenversichert ist gleichfalls die beitragsfreie Mitversicherung beim GKV versicherten Elternteil nicht möglich, außer mit einem eigenen Beitrag. Die Versicherungspflicht des Studenten endet mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Danach kann man sich als Student freiwillig weiter versichern, entweder in der gesetzlichen Krankenkasse oder in die Private Krankenversicherung wechseln. Wird die freiwillige Weiterversicherung bei der GKV gewählt, muß dies der jeweiligen Kasse innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft angezeigt werden. Der Beitrag wird dann bei der GKV vom günstigen Studententarif auf einen Normaltarif umgestuft. Bei der PKV wird der Beitrag nach dem Eintrittsalter berechnet.
Teilnehmer/innen an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs sind nicht krankenversicherungspflichtig.
Die zuständige Kasse, ist immer die Kasse wo der Student schon als Schüler bei den Eltern mit versichert war. Unter Einhaltung der Kündigungsfristen kann der Student aber auch zu anderen Kassen wechseln, wie z.B. zu einer Ersatzkrankenkasse oder einer Betriebskrankenkasse.
Studenten, die durch die Einschreibung bei der Universität krankenversicherungspflichtig werden, können sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag muß innerhalb der ersten 3 Monate nach Eintreten der Versicherungspflicht bei der zuständigen Kasse gestellt werden. Diese Befreiung gilt für das gesamte Studium. Alternativ kann sich der Student dann in einer PKV versichern. Für alle Studenten, die nach dem Studium als Angestellte unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen gilt dann wieder die Pflichtversicherung und sie müssen zurück in die Gesetzliche Krankenkasse. Sie haben aber durch eine Ruhensvereinbarung bei der PKV die Möglichkeit, sich ihr ursprüngliches Eintrittsalter zu bewahren.


Informationen zum Autor
NameUlrich Lindemann
Emailinfo[at]pkv-krankenkassen-vergleich.de
Homepagewww.pkv-krankenkassen-vergleich.de
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veröffentlicht am31.05.2007
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