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Kindergeld für volljährige Kinder
von Alexandra Maier; veröffentlicht am 09.01.2008
Die Familienkasse informiert die Eltern kurz bevor das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, 18 Jahre alt wird, darüber, dass das Kindergeld mit Ablauf des Monats, in dem der Geburtstag liegt, nicht weiter gezahlt wird. In den meisten Fällen lohnt es sich jedoch, einen Antrag auf Weiterzahlung von Kindergeld über das 18 Lebensjahr hinaus zu stellen. Häufig gibt es Kindergeld nämlich, bis die Kinder 27 Jahre alt geworden sind - und manchmal sogar noch länger. Wichtig ist weiter: Es kommt nicht darauf an, dass Kinder durchgängig kindergeldberechtigt sind. Bis die Kinder das Höchstalter für den Kindergeldanspruch erreicht haben, können Eltern - je nachdem, was die Kinder beruflich grade machen - zwischendurch immer wieder für kürzere oder längere Zeiten einen Anspruch auf Kinergeld haben. In solchen Fällen kann (und muss) man diese Leistung immer wieder neu beantragen.
Eltern, die wissen wollen, wie es um den Kindergeldanspruch für ihr volljähriges Kind bestellt ist, können sich an den folgenden Fallgruppen orientieren.
a) Das Kind leistet Wehrdienst oder Zivildienst: Es besteht kein Kindergeldanspruch in der Dienstzeit, dafür aber ein längerer Anspruch nach Dienstende.
b) Das Kind ist arbeitslos: Kindergeldanspruch besteht möglicherweise bis zum 21. Lebensjahr
c) Das Kind ist in einer Beschäftigung: Der Kindergeldanspruch besteht nur in Aunsnahmefällen.
d) Das Kind ist in der Berufsausbildung: Der Kindergeldanspruch besteht im Regelfall bis zum 27. Lebensjahr.
e) Das Kind ist auf der Suche nach einer Ausbldung. Das Kindergeld wird unter Umständen bis zum 27. Lebensjahr gezahlt. Das Kind befindet sich im Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitte: Es besteht bis zu vier weiteren Monaten ein Anspruch auf Kindergeld.
f) Das Kind ist behindert. Es besteht ein dauerhafter Anspruch auf Kindergeld.
g) Der Antrag auf Kindergeld wurde versäumt. Meist ist eine nachträglich Antragstellung möglich.
h) Kindergeld und Hartz IV
Eine weitere Anmerkungen zum Kindergeld beim Hartz IV Beziehern: Das Kindergeld wird auf einen evtuell bestehenden Anspruch auf ALG 2, Arbeitslosengeld 2, angerechnet.
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Informationen zum Artikel
| veröffentlicht am | 09.01.2008 |
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