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Impressumspflicht im Internet
von Norbert Feiertag; veröffentlicht am 12.05.2007
Im Rahmen diverser Recherchen und dem Versuch Kontakt zu Spielebetreibern aufzunehmen, ist ns von http://www.gamessphere.de wiederholt aufgefallen, dass ein Mangel an Kenntnis über die derzeite Rechtslage in Deutschland vorzuliegen scheint.
Wir sind wiederholt aud ungültige, unvollständige oder nicht-existente Impressen gestoßen, was uns veranlasst hat einmal grundsätzlich über dieses Gesetz zu informieren.
Den meisten Webmastern ist inzwischen durchaus bewusst, dass ein Impressum notwendig ist.
Was genau ins Impressum gehört und wie es vorschriftsmäßig eingebaut werden muss, ist vielen jedoch noch unklar. In diesem Artikel stellen wir ein Musterimpressum vor, geben ein paar Tipps und informieren generell über die Rechtslage.
1. Die Pflicht zum Impressum
Laut §6 des Teledienstgesetzes (TDG) ist jeder, der geschäftsmäßig Teledienste anbietet,
verpflichtet bestimmte, in der Vorschrift genannte, Angaben zu machen. Die Definition "geschäftsmäßig" wird jedoch von den Juristen sehr weitläufig ausgelegt.
So vertreten viele die Auffassung, dass es ausreiche eine Website dauerhaft zu betreiben, um unter die Definition "geschäftsmäßig" zu fallen. Folglich gibt es kaum Websites, die kein
Impressum benötigen.
Die gesetzliche Definition des Impressumgs geht jedoch noch weiter. So muss z.B. ein per Mail versendeter Newsletter ebenso mit einem gültigen Impressum versehen sein.
2. Angaben im Impressum
Die genauen Angaben sind im §6 des TDG genau definiert.
Folglich müsste ein gültiges Impressum (in diesem Fall einer Firma) so aussehen:
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Impressum
www.meinbeispiel.de ist eine offizielle Website der Soundso GmbH.
Anschrift:
Soundso GmbH
Beispielstraße 1
43210 Musterstadt
Tel: +49 (0)und so weiter
Fax: +49 (0)und so weiter
Email: kontakt@soundso.de
Vertretungsberechtigter: Max Mustermann (Geschäftsführer)
Handelsregister: Amtsgericht Musterstadt, HRB 1234
Ust-IdNr.: DE 123456789
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Die Anschrift muss hierbei erreichbar sein. Ein Postfach reicht nicht aus. Unter §6 Nr. 2 des TDG wird ausdrücklich die Email-Adresse als Pflichtinhalt genannt. Diese muss zudem gültig und für jedermann erreichbar sein. Das Oberlandesgericht Köln hat zudem auch die Angabe der Telefonnummer als notwendig erklärt. Ob eine Faxnummer ausreichend ist, wurde in diesem Urteil nicht zweifelsfrei festgelegt. Das Oberlandesgericht Hamm jedoch vertrat die Auffassung, dass eine Telefonnummer, nicht
notwendig sei. Eine allgemeingültige Regel ist bisher nicht festgelegt.
Unter § 6 Nr. 2 TDG findet sich jedoch auch die Formulierung, dass "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen" im Impressum auftauchen muss. Leider ist dieser Absatz nicht näher definiert, lässt sich jedoch insofern auslegen, dass der Betreiber der Website über das Impressum schnell und jederzeit erreichbar sein muss.
Als weitere Möglichkeit, neben Fax und Telefon, stellt das Kontaktformular dar, welches vom OLG Hamm als ausreichend beschrieben wurde. Aber Achtung: Das ersetzt nicht die Angabe einer Email-Adresse!
Weitere Details zum Vertretungsberechtigten, sowie den Registereintragungen, sind im §6 des TDG zu finden.
3. Layout und Einbau, sowie Erreichbarkeit des Impressums auf der Website
Im §6 der TDG findet sich die Formulierung, dass die Angaben "leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein müssen. Dies bedeutet schlicht,
dass keine Anmeldung erforderlich sein darf, um das Impressum zu erreichen und
der Link zur den Angaben für jedermann deutlich zu sehen und als solcher gekennzeichnet
sein muss. Die gängiste Variante ist das Impressum unter einer eigenen Seite zu veröffentlichen, jedoch ist es auch möglich, wenn auch weniger praktisch, die Angaben auf jeder Seite der Webseite einzeln oder direkt auf der Startseite zu machen.
Es gilt zu beachten, dass es nicht zulässig ist (laut OLG Hamburg), erst "scrollen" zu müssen, um an den Link zum Impressum zu gelangen. Hier bei ist von der niedrigsten, gängigen Auflösung auszugehen (800x600). Des weiteren empfiehlt es sich bei der Namensgebung des Links auf Experimente zu verzichten und schlicht bei der Bezeichnung "Impressum" zu bleiben auch wenn "Kontakt, "Über uns" oder "Anbieterkennzeichung" auch unter dem Auge des Gesetzes Gnade finden.
Das Impressum selbst sollte übersichtlich gestalltet sein. Die Pflichtangaben empfehlen sich auf der Seite direkt oben platziert zu werden. Andere, bzw. weitere Inhalte, sollten deutlich von den Pflichtangaben getrennt stehen.
Die Verschlüsselung der Email-Adresse sollte sich im Rahmen halten, auch wenn Spam ein leidiges Problem darstellt. Die gängigen Browser sollten alle Angaben auch bei abgeschaltetem Java-Script und erst recht ohne Active-X, Flash und ähnlichem problemlos darstellen können.
4. Was passiert, wenn die Impressumspflicht nicht beachtet wird?
Sollten die Vorschriften, wie sie im §6 des TDG festgelegt sind, nicht beachtet werden,
setzt sich der Betreiber der Website einem unnötigen und zudem hohen Risiko aus.
So können andere Betreiber von Websites oder hierauf spezialisierte Juristen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche gelten machen.
Sollte das Impressum nicht vollständig sein, so wird könnte dies als Bagatellverstoß dargestelltwerden. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch würde in diesem Fall nicht geltend gemacht werden können. Sowohl bei einem Bagatellverstoß, als auch bei einer Unterlassungsklage, hat der Betreiber mit einer Abmahung und einem gerichtlichen Verfahren zu rechnen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. setzte den Streitwert für die gerichtliche Durchsetzung der Impressumspflicht durch einen Mitbewerber mit 5000€ fest.
Sollte ein solcher Fall eintreten, wären bei einem Verfahren Gerichtskosten in Höhe von ca. 363€ zuzüglich der gerichtlichen Auslagen fällig, sollte der verklagte Betreiber im Rechtsstreit unterliegen.
Zusätzlich kämen die Anwaltskosten beider Parteien mit jeweils ca. 896€ hinzu.
Die Gesamtsumme der unterliegenden Partei würde folgich 2155€ zahlen müssen.
Sollte es bei einer Abmahnung bleiben, kann der Abmahnende immer noch die Kosten
für seinen Anwalt geltend machen. Ein unvollständiges Impressum oder eines mit falschen Daten, kann nach § 12 TDG mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wir von http://www.gamessphere.de empfehlen aufgrund der Rechtslage allen Betreiber von Browsergames und Websites allgemein, sich die Zeit zu nehmen das Impressum vollständig und gesetzteskonform aufzusetzen, um jedem Konflikt mit dem Gesetz (oder deren Verdrehern) ausm dem Weg zu gehen. Wir wollen doch schließlich alle nicht unsere kostbare Zeit vor Gericht und mit sovielPapierkram vergeuden, nicht wahr?
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Informationen zum Artikel
| veröffentlicht am | 12.05.2007 |
| gelesen | 725 mal |
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