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Detektei und Detektiv oft erstattungsfaehig
von Sandra Müller; veröffentlicht am 14.08.2008
Wer den Verdacht hegt, dass der Ehepartner untreu ist oder ein Mitarbeiter sich aus der Firmenkasse bedient, der wendet sich oft an eine Detektei.
Diese soll nun herausfinden, ob der Verdacht sich bestätigt, oder eben auch nicht. Dabei fallen für eine Detektei wie ermittlungenallerart.de ermittlungenallerart.de aber natürlich auch Kosten an. Diese Kosten können mitunter recht hoch ausfallen, je nachdem wie aufwändig die Ermittlungen der Detektei ausfallen. Grundsätzlich sind diese Kosten erst einmal vom Auftraggeber zu tragen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verdacht bestätigt oder widerlegt wurde. Denn gearbeitet hat die Detektei ja trotzdem, auch wenn sie nicht das gewünschte Ergebnis erbracht hat.
Doch wie sieht es mit der Kostenübernahme aus, wenn beispielsweise die Arbeit der Detektei zu einem Prozess führt. Um diesen Prozess jedoch erfolgreich führen zu können, wurden die Ermittlungen der Detektei im Vorfeld benötigt. In diesen Fällen können die Kosten für die Detektei auch dem Verfahrensgegner auferlegt werden. Allerdings ist die Voraussetzung dafür, dass die Kosten und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Fall stand. Geht es beispielsweise darum, die Einkommensverhältnisse eines Schuldners über Wochen hinweg durch eine Observation zu prüfen, wenn es um einen Rechnungsbetrag von wenigen Hundert Euro geht und die Kosten für die Detektei locker die eines Kleinwagens übersteigen, kann nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis die Rede sein.
Führen nun aber die Ermittlungen der Detektei zu wichtigen Beweisen für den einen oder anderen Fall, so können die Kosten durchaus erstattungsfähig sein. Der Detektiv muss laut www.detektei-detektiv.eu
dafür allerdings einen lückenlosen Bericht erstellen sowie eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen können, die ebenfalls vor Gericht Bestand haben muss. In diesen Fällen kann der Richter die Kosten für die Detektei bzw. den Detektiv dann auch dem „Täter“ auferlegen. Doch ist man sich unsicher, was die Verteilung der Kosten für die Detektei angeht, ist es mitunter ratsam, vor der Beauftragung mit seinem Anwalt zu sprechen. Dieser kann hierzu entsprechende Auskünfte erteilen, die Detektei selbst darf dies aus rechtlichen Gründen hingegen nicht.
Sandra Müller
vz(at)hub-eisenach.de
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Informationen zum Artikel
| veröffentlicht am | 14.08.2008 |
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