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Beitragssätze für Mitglieder einer Kasse
von Julia Siebel; veröffentlicht am 14.06.2007
Außer bei Selbstständigen und Freiberuflern ist es so, dass die Beiträge von den Arbeitgebern an die Krankenkassen überwiesen werden. Selbstständige und Freiberufler müssen zudem den vollen Beitragssatz zahlen. Für Selbstständige und Freiberufler gibt es bei den Krankenkassen aber andere Tarife. Ein Krankenversicherungsvergleich lohnt sich hier also alle Mal.
Die Beiträge werden vom monatlichen Einkommen je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei welche Krankenkasse er wählt. Am besten erst einmal einen Krankenkassenvergleich durchführen. Während der Zeit, in der ein Arbeitnehmer Anspruch auf Elterngeld hat, besteht der gesetzliche Krankenversicherungsschutz weiter, ohne dass man während dieser Zeit jedoch Beiträge bezahlen muss. Freiwillig gesetzlich versicherte Angestellte und Arbeitnehmer, deren Ehegatte Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind während der Elternzeit beim Ehepartner beitragsfrei mitversichert. um der eingezahlten Beiträge.
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, erhält er zunächst sechs Wochen von seinem Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung. Nach Ablauf dieser 6 Wochen wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt. Auch während dieser Zeit werden die Beiträge zu den gesetzlichen Krankenkassen von den Krankenkassen einbehalten.
Stellt sich heraus, dass ein Arbeitnehmer voraussichtlich auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig sein wird, kann der Arbeitnehmer auch einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, wobei unterschieden wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte 3 Stunden mindestens, aber nicht mehr als 6 Stunden pro Tag arbeiten kann. Wenn der Versicherte weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten, liegt volle Erwerbsminderung vor. Von der Erwerbsminderungsrente muss der Versicherte auch Beiträge an die Krankenkassen zahlen, wobei dieser in voller Höhe getragen werden muss. Auf Antrag kann ein Versicherter vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss erhalten. Dieser Zuschuss ist genauso hoch, als wenn der Versicherte noch pflichtversichert wäre. Geregelt ist dies in § 106 SGB VI. Wenn Rentner mehrere Renten beziehen, wird der begrenzte Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet.
Julia Siebel
julia.siebel (at) transparent.de
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Informationen zum Artikel
| veröffentlicht am | 14.06.2007 |
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